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Rechtstipp: Kurzzeitige Vermietungen sind (noch) keine Zweckentfremdung
Eine Stewardess, die ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten immer wieder für kurze Zeit an Touristen vermietet, handelt nicht rechtswidrig. Die Stadt (hier ging es um München) darf ihr die Vermietung nicht untersagen. Die Frau hatte die Wohnung wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB zur Vermietung angeboten. Darin sah die Stadt eine „unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum“ - zu Unrecht. Die Wohnung der Stewardess werde immer wieder zu „Wohnnutzung“ zurückgeführt. Sie dürfe nicht so behandelt werden, wie Wohnungseigentümer, die ihr Eigentum nicht dauerhaft selbst bewohnen und zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis (beispielsweise an „Medizintouristen“) vermieten. (Bayerischer VwGH, 12 B 913/21)