Vorheriger Artikel
Steuertipp: Schweizerische Erbschaftsteuer wird mit deutscher Schenkungsteuer verrechnet
Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Kündigung - Auch in Elternzeit kann es Änderungen geben
Rechtstipp: Kündigung - Teilnahme an "wildem" Streik kann die Papiere bringen
Nehmen Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrer an einem so genannten wilden Streik teil, also an einer nicht von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitsniederlegung, so darf ihnen der Arbeitgeber kündigen. Ist der Streik von Mitarbeitern selbst organisiert worden, so stellt die Teilnahme daran eine "unzulässige Rechtsausübung" dar. (ArG Berlin, 20 Ca 10257/21 u. a.)