Steuertipp: Handel mit Domains und Markennamen ist eine Gewerbe
Steuertipp: Grundsteuer - Für die Vermietung von Gewerbeimmobilien ist der Eigentümer zuständig
Rechtstipp: Körperverletzung - Wer zuvor provoziert, kann dann nicht in Notwehr handeln
Kommt es zu einem Streit zwischen zwei Männern und ruft einer der beiden dem anderen zu "komm doch!" und "wehr dich!, obwohl sie bereits 20 Meter voneinander getrennt waren (hier ging es um eine verspätete Pizzalieferung), so kann der Rufende sich nicht auf Notwehr berufen, wenn der Kontrahent (obwohl körperlich unterlegen und betrunken) zurückkommt, ausholt und schließlich durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf zu Boden geht und dort hart aufschlägt. Auch wenn der Verletzte zuerst ausgeholt hatte, könne sich der Provozierende nicht mit dem Argument "Notwehr" gegen eine Geldstrafe wegen Körperverletzung wehren. Die Aufforderung zurückzukommen und sich zu wehren sei als "vorwerfbare Provokation" zu werten. (Hier musste der Pizzabote, der den Kunden niedergestreckt hatte, 1.500 € zahlen.) (AmG Frankfurt am Main, 980 Ds 858 Js 24821/20)