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Rechtstipp: Hartz IV - Einen Drehstromzähler kann ein Bedürftiger nicht erfolgreich einfordern

02.03.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/15655

Ein Jobcenter muss die Kosten für den Einbau eines separaten Stromzählers zur Erfassung der Warmwasserbereitung für einen (hier: 63-jährigen) Hartz IV-Empfänger nicht übernehmen. Denn es fehle dafür die Rechtsgrundlage. Legt der Bedürftige dem Jobcenter ein Angebot eines Elektrikers über den Einbau eines Drehstromzählers vor (hier in Höhe von 700 €), so kann er damit nicht durchdringen. Das gelte auch dann, wenn er argumentiert, dass die gesetzliche Warmwasserpauschale in seinem Fall nicht ausreiche und höhere Kosten nur dann übernommen würden, wenn ein Zähler diese belege. Da es sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts handele noch um einen „unabweisbaren Mehrbedarf“, könne er einen solchen Zähler nicht auf Kosten des Jobcenters einbauen lassen. Die Warmwasserpauschalen seien „grundsätzlich auskömmlich“. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 415/22 B ER)

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