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Rechtstipp: Gegrillt werden muss nicht in zehn Metern Abstand
Ein Grundstückseigentümer kann nicht vom Nachbarn verlangen, dass der für das Grillen einen Mindestabstand von zehn Metern zur Grundstücksgrenze einhalten muss. Für ein solches „abwegiges Verlangen“ bestehe laut Amtsgericht Idstein keine Anspruchsgrundlage. Das gelte auch dann, wenn sich der Nachbar durch das Grillen beeinträchtigt fühlt. Eine solche Forderung würde quasi ein „allgemeines Grillverbot im Freien“ bedeuten. Das sei nicht umsetzbar. (AmG Idstein, 3 C 281/19)