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Rechtstipp: Elterngeld - Der Vater muss schon mehr als nur "auf Urlaub" zuhause sein
Grundsätzlich haben die Ehefrauen von Entwicklungshelfern auch im Ausland Anspruch auf Elterngeld, wenn sie mit ihrem Mann und dem Kind dort (wo der Gatte Entwicklungshilfe leistet) in einem Haushalt zusammenleben. Leben die Frau und das Kind jedoch woanders (hier in Pretoria, Südafrika), während der Mann in Äthiopien arbeitet, und ist er in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes (für die Elterngeld zustehen könnten) nur an 52 Tagen (seinem Urlaub) bei seiner Familie, so sei darin kein gemeinsamer Haushalt einer Familiengemeinschaft zu erkennen. Für einen Anspruch auf Elterngeld müsse ein solcher Haushalt auf Dauer angelegt sein - und nicht auf ein vorübergehendes Zusammenleben. Kurzzeitige Besuche zu Urlaubszwecken reichen nicht. (LSG Rheinland-Pfalz, L 2 EG 4/20)