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Rechtstipp: Eigenbedarfskündigung - Schlagwortartige Begründungen reichen nicht aus
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn als Grund dafür lediglich angegeben wird, dass die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ benötigt werde. Es müsse angegeben werden, für welche Dauer und in welcher Intensität eine Nutzung beabsichtigt ist. In dem konkreten Fall erhielt ein Mieter die Eigenbedarfskündigung, in der die auswärts lebende Vermieterin lediglich angab, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ bewohnen zu wollen. Das reichte nicht. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht zu, da die Kündigung formell unwirksam war und nicht die Formvoraussetzungen erfüllte. Der Grund sei „unzureichend“. Eine bloße schlagwortartige Angabe des Nutzungsinteresses reiche grundsätzlich nicht aus. Es müsse ein konkreter Sachverhalt angegeben werden, „auf den das Interesse zur Erlangung der Wohnung gestützt wird“. (LG Berlin, 67 S 249/19)