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Rechtstipp: Datenschutz - Einfache Handyeinträge und deren Übermittlung gelten als Speicherung
Speichert ein Vermieter Name und Telefonnummer seines Mieters in sein Mobiltelefon und heftet er mehrere Mietverträge ab, so ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Das bedeutet, dem Mieter steht ein Datenauskunftsanspruch gegen den Vermieter zu. In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der gegen seine Vermieterin auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten klagte. Die Vermieterin hatte mehrere Eigentumswohnungen, die sie vermietete und für die sie eine Firma mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragte. Sie sah sich nicht als „institutionelle Vermieterin“ und sah keine Datenspeicherung in den Handyeinträgen. Das Amtsgericht Wiesbaden sah das anders. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Datenauskunft zu, weil durch die Speicherung der Daten und die Übermittlung an die Firma, die die Betriebskostenabrechnungen erstellt, ein „Dateisystem“ vorliege. (AmG Wiesbaden, 93 C 2338/20)