Steuertipp: Auch österreichische betriebliche Vorsorge gehört zum Lohn
Steuertipp: Beiträge zur Pflegeversicherung dürfen nur einmal abgezogen werden
Rechtstipp: Betriebskosten - Rauchmelder-Wartungen sind grundsätzlich umlegbar, aber ...
Kündigt ein Vermieter nicht an, dass er die Wartungskosten für die - gesetzlich vorgeschriebenen - in der Wohnung angebrachten Rauchwarnmelder auf die Mieter umlegen wird, so müssen die Mieter nicht bezahlen. Zwar dürfen derartige wiederkehrende Aufwendungen als „sonstige Betriebskosten“ grundsätzlich umgelegt werden. Jedoch hätte der Vermieter gegenüber seiner Mieterin eine entsprechende Erklärung abgeben müssen, in der der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (hier ging es um knapp 16 €, die der Mieter nicht zu bezahlen braucht.) (LG München I, 31 S 6492/20)