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Rechtstipp: Auf Trampelfaden haben Mountainbiker nichts verloren

28.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/18673

Fährt ein Mountainbiker auf einem nicht zur öffentlichen Nutzung freigegebenen Weg, so muss er mit einem Bußgeld rechnen. Zu solchen Wegen zählen auch Fuß- und Pirschpfadwege sowie von Downhill-Bikern illegal angelegte Pfade. Fährt ein Mann auf einem solchen Trampelpfad im Wald, und wird er erwischt, so muss er ein Bußgeld berappen (hier ging es um 150 €). Er ist außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren und hatte hier zudem noch in der Brut- und Setzzeit ein hochtragendes Reh aufgeschreckt. Er hätte erkennen müssen, dass er dort nicht hätte fahren dürfen, weil alle „tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben waren“. (OLG Oldenburg, 2 Ss OWi 25/21)

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