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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Ein Kollege darf die "AU" als Bote übermitteln
Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank ist, darf über einen Arbeitskollegen als Boten diese „AU“ an den Arbeitgeber übermitteln lassen. Eine persönliche Abmeldung beim Vorgesetzten ist nicht notwendig. Trägt der Arbeitgeber eine Abmahnung in die Personalakte ein, weil der Beschäftigte sich nicht persönlich krankgemeldet hatte, so muss diese wieder entfernt werden. In dem konkreten Fall hatte sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verletzt und zunächst weitergearbeitet, nachdem er von einer Ersthelferin versorgt wurde. Im Verlauf des Arbeitstages verließ er dann aber doch den Arbeitsplatz, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben - und ließ das einen Kollegen dem Arbeitgeber ausrichten. Allerdings trage der Arbeitnehmer das Risiko der nicht rechtzeitigen oder nicht korrekten Übermittlung. (Hier war die Meldung von dem Kollegen jedoch unverzüglich und korrekt abgegeben worden.). (ArG Emden, 2 Ca 263/21)