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Raus mit der Tonne - Transport zu allgemeiner Sammelstelle muss zumutbar sein
Wie weit darf der Weg sein, den man mit seiner Mülltonne zu einem Abholplatz zurücklegen muss? Diese Frage wird immer wieder in Einzelfällen durch die Rechtsprechung geklärt. 150 Meter dürften zumutbar sein – doch auf Einschränkungen wie Gehbehinderungen muss eine Kommune Rücksicht nehmen.
Normalerweise wird der Hausmüll direkt am Grundstück von der Müllabfuhr abgeholt. Manchmal aber sorgt die besondere Lage eines Grundstücks dafür, dass die Entleerung der Tonnen direkt am Grundstück nicht möglich ist, z.B. weil es an einer Straße liegt, die mit dem Müllwagen nicht befahrbar ist. Dann stellt sich die Frage, welche Leistungen der Grundstückseigentümer bzw. der Anwohner selbst erbringen muss, damit die Müllentsorgung funktioniert.
Meist machen solche straßenverkehrsrechtlichen Hindernisse es erforderlich, dass die Grundstückseigentümer ihre Abfalltonnen zu einem weiter entfernten Entleerungsort rollen müssen. So wies das OVG NRW schon am 5. Dezember 2018 darauf hin (Az. 15 A 3232/17), dass ein rückwärts fahrender Müllwagen in einer schmalen Straße nicht nur Müllwerker, sondern auch Kinder gefährden könnte. Manchmal sorgen auch arbeitsschutzrechtliche oder Unfallverhütungsvorschriften dafür, dass der Müll nicht direkt am Grundstück abgeholt werden kann.
In diesem Zusammenhang hat der Bayerische VGH entschieden (Entscheidung vom 8. Mai 2019, Az. 20 ZB 17.579), dass die Müllwerker nicht gefährdet werden dürfen. In einem Fall war der Standplatz der Tonnen nur über eine steile Treppe zu erreichen, und der Zugang zum Keller war nur 1,58 Meter hoch. Der Müllwerker hätte also in gebückter Haltung arbeiten müssen. Die Verletzungsgefahr war nicht von der Hand zu weisen.
Kann man einem Abfallgebührenzahler zumuten, dass er seine Tonne zu einem vom kommunalen Abfallentsorger bestimmten Ort schafft, wo der Müllwagen den Abfall aufnehmen kann? Und wenn ja, welche Wegstrecken sind dem Abfallbesitzer zumutbar? Im Streitfall mit der Kommune darüber, was verhältnismäßige zumutbare Strecken sind, entscheiden in NRW die Verwaltungsgerichte. Man spricht dann gerne über die so genannte „gesteigerte Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers“.
Eine allgemeine Bestimmung der zumutbaren metermäßigen Entfernung von der Grenze eines Grundstückes bis zu einem von der Kommune vorgesehenen Entleerungsort ist nicht möglich. Grundsätzlich können aber einfache Wegstrecken bis zu 150 Meter bei rollbaren Abfallgefäßen noch als zumutbar angesehen werden. Allerdings müssen die Kommunen bei ihrer Entscheidung, dass die Anwohner ihre Abfalltonne zu einem Bereitstellungsplatz befördern müssen, immer die Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall prüfen. Dabei ist besonders darauf zu achten, ob beim Grundstückseigentümer körperliche Einschränkungen – z.B. des Gehvermögens – vorliegen, die es unverhältnismäßig erscheinen lassen, dass er seinen Hausmüll zu einem weit entfernten Entleerungsort bringt. So jedenfalls das VG Schleswig (Beschluss vom 18. Oktober 2021, Az. 6 B 42/21).