Grundwasserentnahme: Klagen gegen Bewilligung unzulässig
Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen von Messen: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in mehreren Sprachen
Putzen und Einkaufen: Hilfe eines Kindes keine haushaltsnahe Dienstleistung
Für Fahrtkosten, die ein Elternteil einem Kind erstattet, weil es wöchentlich zum Putzen und Einkaufen kommt, kann nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden. Denn der in dieser Vorschrift gesetzlich nicht definierte Begriff der "Dienstleistungen" umfasse nur solche Leistungen, die entgeltlich ausgeführt werden, stellt das Finanzgericht (FG) Saarland klar.
Die Dienstleistung müsse durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 2. Alternative EStG von nahen Angehörigen erbracht werden können, die nicht gewerbsmäßig handeln, wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurde und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Denn alles andere würde dem Zweck des § 35a EStG nicht gerecht, die Schwarzarbeit zu bekämpfen und Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen, so das FG.
Finanzgericht Saarland, Urteil vom 15.05.2019, 1 K 1105/17