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Private Rente bleibt steuerfrei

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen 23.01.2022

Bundesfinanzhof: Kapital- und Rentenwahlrecht sind steuerlich gleich zu behandeln

Auszahlungen aus einer begünstigten privaten Lebensversicherung sind steuerfrei, unabhängig davon, ab der Versicherte vom Kapital- oder Rentenwahlrecht Gebrauch macht.
Kapitalauszahlungen aus privaten begünstigten Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Die dazu gehörende gesetzliche Vorschrift ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem Einkommensteuergesetz 2004 zu finden.  Wie sieht dagegen die Besteuerung aus, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der mindestens zwölfjährigen Frist für eine lebenslange Rentenauszahlung entscheidet?
In diesen Fällen wurde bisher immer eine steuerpflichtige Rente angenommen, die mit dem Ertragsanteil besteuert wird. Dabei ist der Ertragsanteil vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängig. Wird die Rente z.B. ab dem 65. Lebensjahr angezahlt, so beträgt der Ertragsanteil gegenwärtig 18 %.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem Verfahren entschieden, dass der Gesetzeswortlaut keine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung vorsieht, je nachdem, ob vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht. Vielmehr hängt die Steuerbefreiung allein davon ab, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört.
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.
Dies bedeutet für die Praxis, dass die Rentenzahlungen so lange steuerfrei sind, bis sie den Wert einer möglichen Kapitalauszahlung erreicht haben.

Bundesfinanzhof
Az. IIIV R 4/18

 

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Das sollten Sie tun
Betroffene Steuerzahler sollen mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegen aktuelle Steuerbescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen. Dies gilt insbesondere auch für die kommende Steuererklärung 2021. 
Gesetzgebungsverfahren: Die gegenwärtige Regierungskoalition hat eine Änderung der Rentenbesteuerung angekündigt. Dabei sind auch die Grundsätze des Urteils zu berücksichtigen. Daneben müssen aufgrund der Dauerniedrigzinsphase auch grundsätzlich die Ertragsanteile angepasst werden – deutlich nach unten. 

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