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Portugal-Rückkehrerin: Quarantäneanordnung hat keinen Bestand

14.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12710-portugal

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt hat die Quarantäneanordnung gegenüber einer Reiserückkehrerin aus Portugal aufgehoben. Es sei nicht ersichtlich, warum diese "gefährlicher" sei als Portugalreisende, die vier Tage später zurückgekehrt seien, als das Land bereits vom "Virusvariantengebiet" zum "Hochinzidenzgebiet" zurückgestuft worden sei.

Die Antragstellerin war am 26.06.2021 per Direktflug aus der Bundesrepublik nach Madeira gereist und am 03.07.2021 ebenfalls mit einem Direktflug zurückgereist. Sie ist seit dem 11.06.2021 vollständig geimpft und legte bei der Einreise einen negativen Coronavirus-PCR-Test vor. Bei ihrer Rückkehr teilte ihr das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main mit, dass sie sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müsse und diese durch keinerlei Maßnahmen verkürzt werden könne. Dies folge aus § 4 Absatz 2 Satz 5 Coronavirus-Einreiseverordnung in der gültigen Fassung. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise ist Portugal noch als so genanntes Virusvariantengebiet eingestuft gewesen.

Das VG hat auf den Antrag der Antragstellerin die Quarantäneanordnung aufgehoben. Grundsätzlich gebe es zwar keine rechtlichen Bedenken an einer durch den Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung in "Risikogebiete", "Hochinzidenzgebiete" und "Virusvariantengebiete". Jedoch habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufhebung der Quarantäne aus dem aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie würde gegenüber Reiserückkehrern nach dem 07.07.2021 – der Zeitpunkt, in dem Deutschland Portugal zum "Hochinzidenzgebiet" rückstufte – ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt.

Der Gesetzgeber müsse jegliche Differenzierungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung durch nachvollziehbare Sachgründe rechtfertigen. Eine infektionsschutzrechtliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber den nach dem 07.07.2021 aus Portugal Einreisenden liege aber nicht vor. Die vollständig geimpfte und darüber hinaus negativ getestete Antragstellerin hätte die Quarantäne in Gänze vermeiden können, wenn sie vier Tage später, also unmittelbar nach Rückstufung Portugals zum Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik zurückgekehrt wäre. Warum eine solche Person im Sinne des Infektionsschutzgesetzes als "gefährlicher" einzustufen sei als eine Person, die zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar nach Rückstufung des Gebiets zurückgekehrt sei, könne nicht nachvollzogen werden.

Ein solcher Grund sei auch nicht der Begründung zu der Coronavirus-Einreiseverordnung zu entnehmen. Diese äußere sich zu der Verfahrensweise gegenüber (noch) in Quarantäne befindlichen Reiserückkehrern im Fall der Rückstufung eines Gebiets nicht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.07.2021, 5 L 1908/21.F, nicht rechtskräftig

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