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"Pool-Arzt" im vertragszahnärztlichen Notdienst. Ist nicht automatisch selbstständig

26.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20546

Ein Zahnarzt, der als so genannter "Pool-Arzt" im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben.

Der Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.

Demgegenüber hat das BSG entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr sei auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Danach sei der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt gewesen. Hierauf habe er keinen entscheidenden und erst recht keinen unternehmerischen Einfluss gehabt. Er habe eine von dritter Seite organisierte Struktur vorgefunden, in der er sich fremdbestimmt eingefügt habe. Auch sei er unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt worden. Der Zahnarzt habe bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis verfügt, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt laut BSG nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen habe der Zahnarzt bei der Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R

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