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Polygame Ehe: Kein Familienflüchtlingsschutz für weitere Ehefrau
Familienflüchtlingsschutz wird dem Ehegatten eines Flüchtlings unter bestimmten Bedingungen "automatisch" gewährt, ohne dass der Ehegatte in seiner eigenen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen muss. Hat ein anerkannter Flüchtling in seinem Herkunftsstaat jedoch mehrere Frauen geheiratet, kann nur eine der Ehefrauen den von ihrem Ehemann abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz erhalten. Dies ergibt sich dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zufolge sowohl aus dem deutschen Recht als auch aus dem Recht der Europäischen Union.
Die weitere Ehefrau habe in einem solchen Fall lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren eigenen Asylantrag individuell prüft.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2023, OVG 3 B 24/22, nicht rechtskräftig