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Photovoltaikanlagen: Nullsteuersatz für Umsätze

14.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16517

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut. Eine Maßnahme ist laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf null ab dem 01.01.2023 bei der Lieferung und Installation von kleineren Photovoltaikanlagen bis 30 KW.

Die Finanzverwaltung habe am 27.02.2023 ein Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gelte in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Die Regelung gelte für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

Der Nullsteuersatz gilt laut BdSt ab dem 01.01.2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer sie auch installiert, komme es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert wurde. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, sei entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Diese neue Regelung gilt nach Angaben des BdSr nur für Anlagen, die nach dem 01.01.2023 gekauft und/oder installiert wird. Durch den Nullsteuersatz bei der Installation könnten "Betreiber" für die Einspeisung des Stroms die so genannte Kleinunternehmerregelung wählen und müssten folglich keine Umsatzsteuern abführen.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert beziehungsweise montiert wurden, gölten die alten Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. Betreiber von Photovoltaikanlagen, die in 2022 zum Beispiel noch zur Regelbesteuerung optiert haben, müssten auch im Jahr 2023 weiter Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom abführen. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen sei nicht möglich, so der BdSt Nordrhein-Westfalen abschließend.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 12.04.2023

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