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Pflegemaßnahmen auf stillgelegter Ackerfläche: Begründen keine Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer
Personen, die ausschließlich ökologische Maßnahmen auf stillgelegten Ackerflächen zur Umwandlung in Grünland vornehmen, sind keine landwirtschaftlichen Unternehmer (im Sinne des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989) und unterliegen damit nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse. Dies hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Der Kläger führte auf einer Fläche von fast elf Hektar, die die Eigentümerin zuvor durch Eintragung in ein so genanntes Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet hatte, ökologische Maßnahmen durch. Der Boden, auf dem zuvor intensive Landwirtschaft betrieben worden war, sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die dafür in einem ersten Schritt geplante Aushagerung führte der Kläger durch die Aussaat von Luzerne aus. Die Flächen wurden von Dritten gemäht; dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger allerdings Prämien vom Landwirtschaftsamt. Aufgrund der von ihm durchgeführten Maßnahmen stellte die Landwirtschaftliche Kranken und Pflegekasse dessen Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich.
Die Berufung der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse hat das LSG mit zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen. Die von ihm durchgeführten Arbeiten seien keine Bodenbewirtschaftung im Sinne der hier einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Sie seien darauf ausgerichtet gewesen, auf den Flächen gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben, sondern sie aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillzulegen. Eine ausdrückliche Regelung über die Versicherungspflicht bei den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienender Landschaftspflege habe der Gesetzgeber im Unterschied zu anderen Bereichen gerade nicht getroffen.
Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 06.05.2021, L 2 KR 1548/17