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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches
Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten erlaubt
Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 entschieden, das kleinere Mängel und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch nicht dazu führen, dass das Fahrtenbuch insgesamt verworfen wird.
Im Streitfall lagen die folgenden Mängel vor: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps. Das Gericht führt dazu aus, dass es z.B. dem Finanzamt zuzumuten sei, bei fehlenden Angaben zum Hotel diese aus den Reisekostenunterlagen zu ermitteln. Fehlende Angaben zu den aufgesuchten Tankstellen sind unschädlich, weil es eine Pflicht zu einer derartigen Angabe nur dann gibt, wenn die Tankstelle außerhalb der Route liegt. Zudem sind kleinere Differenzen zwischen den Entfernungen laut Fahrtenbuch und den Entfernungen laut Routenplaner unschädlich, weil sich schon je nach Routenplaner unterschiedliche Entfernungen ergeben.
Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.
Abschließend führt das Gericht aus, dass die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches nicht überspannt werden dürfen, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Gerade im Hinblick auf die stark typisierende 1%-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen.
Finanzgericht Niedersachsen
Urteil vom 16. Juni 2021
Az. 9 K 276/19