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Ordner in Stadien und bei Festivals: Unterliegen der Sozialversicherungspflicht

29.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17998

Ordner, die für ein Sicherheitsunternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival arbeiten, sind häufig keine selbstständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Danach ist jemand, der für einen Auftraggeber zur Absicherung einer Veranstaltung Ordner- und Überwachungstätigkeiten verrichtet, ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer, insbesondere wenn er kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet hat und nicht über den Nachweis einer gewerberechtlichen Sachkundeprüfung verfügt. Sein Arbeitgeber müsse für ihn Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Geklagt hatte eine Security-Firma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken zum Beispiel Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeiter waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz "Engagementverträge", mit denen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.

Diese Regelung sei ein "Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses", befand das LSG. Die Mitarbeiter hätten keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt. Sie hätten ihre Arbeit persönlich verrichtet und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts gehabt. Das Unternehmerrisiko habe allein bei der Security-Firma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbstständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen. Für ihren Einsatz seien sie aus der firmeneigenen Kleiderkammer unter anderem mit schwarzen Westen ausgestattet worden, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2023, L 3 BA 6/19, rechtskräftig

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