Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Orchestermusiker: Hausverbot darf nicht ...

Orchestermusiker: Hausverbot darf nicht durch Intendanten ausgesprochen werden

08.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18853

Das durch den Intendanten des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden gegen einen langjährigen Orchestermusiker ausgesprochene Hausverbot ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschieden.

Dem Kläger war ein unbefristetes Hausverbot für das gesamte Gelände des Staatstheaters erteilt worden. Ihm war es dadurch weder möglich, Aufführungen des Theaters zu besuchen, noch dort weiter als Gastmusiker zu arbeiten. Hintergrund waren interne Streitigkeiten im Staatstheater hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Orchesterdirektors. Nach der Ansicht des Intendanten hat sich der Kläger in der Presse beleidigend gegenüber dem neuen Orchesterdirektor geäußert, unwahre Behauptungen über den Intendanten aufgestellt und den Hausfrieden gestört.

Das VG gab der Klage im Rahmen einer Beratung im schriftlichen Verfahren statt. Die Prozessbeteiligten hatten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Das Hausverbot sei bereits formell rechtswidrig. Der Intendant sei nicht für den Ausspruch des Hausverbots zuständig gewesen. Das Hausrecht werde als Teil der Theaterverwaltung durch den Geschäftsführenden Direktor ausgeübt. Soweit durch das Hausverbot weitere Tätigkeiten des Klägers als Musiker untersagt worden seien, wäre der Intendant hierfür nur gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Direktor zuständig gewesen.

Auch sei das Hausverbot materiell rechtswidrig. Es sei unverhältnismäßig, da es zeitlich unbefristet ausgesprochen worden sei. Der Intendant habe nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden, etwa ein zeitlich befristetes Hausverbot. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei nicht so gravierend, dass es ein unbefristetes Hausverbot rechtfertigen könne.

Ob das Hausverbot überhaupt ein legitimes Ziel verfolge und dazu geeignet sei, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten, insbesondere Äußerungen in Zeitungen, zu unterbinden, ließ das VG aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Intendanten und der Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots offen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.07.2023, 2 K 237/23.WI, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland