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Steuerurteile 2020
+++ Offenlegung Jahresabschluss: Unternehmen können diese nachholen +++
Das Bundesamt für Justiz hat entlastende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen erlassen, die ihre Jahresabschlüsse aufgrund der Corona-Krise bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.
Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel GmbHs und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen offenzulegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist auch weiterhin, es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Umfangreiche Informationen zu den Erleichterungen stellt das Bundesamt für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/ehug zur Verfügung.