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Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen: Steuerberaterverband regt Ergänzungen des BMF-Entwurfsschreibens an
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zu einem Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) Stellung genommen, in dem Praxisfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen geklärt werden. Der Entwurf enthalte wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene, so der DStV. Der Verband regt allerdings noch weitere Ergänzungen an – insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen.
Das Novum "Nullsteuersatz" habe sich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 im nationalen Umsatzsteuerrecht etabliert, erläutert der DStV. Seine Einführung für die Lieferung von Solarmodulen sollte die bürokratischen Lasten für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen minimieren und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung attraktiver machen.
Laut DStV ließen erste Fragen aus der Praxis nicht lange auf sich warten. Zu begrüßen sei, dass das Schreiben etliche Punkte klarstellt, die in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stelle nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, müsse er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.
In der Vergangenheit hätten viele Betreiber von Photovoltaikanlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich hätten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen müssen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer sei so nachgelagert ausgeglichen worden. Daran ändere sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.
Unternehmer, die ab 2023 eine Photovoltaikanlage erwerben, könnten aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen, so der DStV. Das BMF-Entwurfsschreiben stelle klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generierten somit einen wirtschaftlichen Vorteil.
Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte mithin steigen, schätzt der DStV. Die Entnahme einer Altanlage sei zwar steuerbar, solle aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden.
Dies sei systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sehe das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. So solle die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Er fordert daher, auf die 90-Prozent‑Grenze zu verzichten. Es bleibe zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessert und auch Betreibern von Altanlagen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten bietet.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 08.02.2023