Nr. 06 - Umzug und Steuern
Nr. 08 - Lohnsteueraußenprüfung: Wo Gefahren lauern
Nr. 07 - Steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit
Viele Menschen engagieren sich freiwillig – als Trainer im Sportverein, als Chorleiter, als Betreuer im Jugendbereich oder als Helfer in sozialen Einrichtungen. Doch kaum jemand weiß, dass für viele ehrenamtliche Tätigkeiten steuerliche Freibeträge gelten. Unser BdSt-Ratgeber erklärt verständlich, wann Einnahmen aus dem Ehrenamt steuerfrei bleiben und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Besonders relevant ist der sogenannte Übungsleiterfreibetrag, der seit 2026 auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben wurde. Wer beispielsweise nebenberuflich als Trainer im Sportverein arbeitet, Erste-Hilfe-Kurse gibt oder als Ausbilder tätig ist, kann diese Einnahmen bis zu dieser Höhe steuerfrei erhalten. Auch Tätigkeiten wie die Pflege alter oder kranker Menschen im Rahmen gemeinnütziger Organisationen können unter diese Steuerbefreiung fallen.
Doch nicht jedes Ehrenamt fällt automatisch unter den Übungsleiterfreibetrag. Für viele andere Tätigkeiten – etwa als Vereinsvorstand, Kassierer, Platzwart oder Schiedsrichter – gilt stattdessen die Ehrenamtspauschale, die seit 2026 960 Euro pro Jahr steuerfrei ermöglicht.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Frage, wann eine Tätigkeit überhaupt als nebenberufliches Ehrenamt gilt. Entscheidend ist, dass sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmacht oder regelmäßig höchstens etwa 14 Stunden pro Woche umfasst. Dadurch können auch Rentner, Studenten oder Hausfrauen steuerlich begünstigt ehrenamtlich tätig sein.
Der BdSt-Ratgeber zeigt praxisnah, welche Tätigkeiten steuerlich begünstigt sind, wie die Freibeträge angewendet werden und worauf Ehrenamtliche sowie Vereine achten sollten. Wer sich engagiert oder ein Ehrenamt plant, kann so sicherstellen, dass Aufwandsentschädigungen korrekt und steuerfrei behandelt werden.
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