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Notfallsanitäter: Weisung zur Weiterqualifizierung mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrig

26.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17910

Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist der Kläger – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter – in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Der Kläger nahm dabei die Aufgabe des Betreuers der Patienten wahr. Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der Kläger nahm am Ergänzungslehrgang nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.

Das BVerwG hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Die Weisung sei zwar hinreichend bestimmt gewesen. Allerdings sei die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat habe nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine Auswahl habe auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet worden seien. Ungeachtet dessen habe der Kläger als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden können. Denn er habe hierdurch in die Lage versetzt werden sollen, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteilvom22.06.2023, BVerwG 2 C 2.22

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