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Mutterschaftsgeld: Zur Anrechnung von Provisionen während ärztlichen Beschäftigungsverbots
Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23.05.2017 fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, als sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Die Parteien stritten über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das Mutterschaftsgeld anzurechnen waren, das die Beklagte während eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbots ausgezahlt bekam.
Das LAG Niedersachsen hat die erstinstanzliche klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.08.2022 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2023, 2 Ca 27/22