Stadt Frechen schweigt - Böser Skandal
Ein Kommentar von Rik Steinheuer (April 2021)
Musterprozess für faire Abwassergebühren
Wie gehen Städte und Gemeinden mit den Widersprüchen ihrer Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler um? Wie läuft bei ihnen die Kalkulation der Abwassergebühren? Die Fragen des Bundes der Steuerzahler NRW blieben unbeantwortet.
An dieser Stelle sollten Sie Antworten aus der Praxis auf Fragen zur Gebührenkalkulation nachlesen. Bei den von uns angefragten Städten und Gemeinden, die durch besonders „gebührenzahlerfreundliche“ Berechnungsmodalitäten auffielen, gab es aber keine Bereitschaft, sich öffentlich zu äußern.
Das scheint auf den ersten Blick verwunderlich. Auf den zweiten Blick wird deutlich, dass es dafür durchaus nachvollziehbare Gründe geben kann: Die Städte und Gemeinden, die die noch geltenden Spielräume nicht ausreizen und die Widersprüche ihrer Bürgerinnen und Bürger gegen die Abgabenbescheide bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sogar zurückstellen, machen dies alles ohne viel Aufhebens. Bei einigen Gesprächspartnern klingt durch, dass durch den derzeitigen pandemiebedingten Stresstest auf den Stadthaushalt der Druck steige, doch über die Gebühren mehr Einnahmen zu erzielen und den Bürgern ins Portemonnaie zu greifen. Das verhindere die aktuelle Diskussion, die durch den Musterprozess des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen angestoßen wurde.
Hinter vorgehaltener Hand kommt von den Gebührenpraktikern außerdem zur Sprache, dass sie von einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung ausgehen.
Die Fragen an die Praktiker
Wer von unseren Leserinnen und Lesern aus der Praxis den kurzen BdSt-Fragenkatalog beantworten möchte, möge dies bitte ganz formlos tun. Senden Sie Ihre Antworten einfach per E-Mail an [email protected]:
Rechtlich kann in Nordrhein-Westfalen bei der Gebührenbedarfsberechnung von Benutzungsgebühren ein kalkulatorischer Zinssatz für das gebundene Kapital von bis zu 5,92 Prozent berücksichtigt werden. Bei den Abwassergebühren haben Sie im Jahr 2021 einen wesentlich geringeren Zinssatz zugrunde gelegt. Wie ermitteln Sie diesen Zinssatz?
Bei der Abschreibung des Anlagevermögens schreiben etliche Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom Wiederbeschaffungszeitwert ab. Oft werden Städte auch von der Kommunalaufsicht gedrängt, die Abschreibungsbasis zu wechseln. Sie schreiben vom Anschaffungs-
bzw. Herstellungswert der Anlagegüter ab. Sie verhalten sich dabei wie ein privates Unternehmen. Warum kommen Sie in der Gebührenkalkulation mit dieser „günstigen“ Variante aus?
Wie beurteilen Sie die Wechselwirkung zwischen einem hohen Zinssatz bei der Eigenkapitalverzinsung und einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten?