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Menschen mit Behinderungen: Gericht stärkt Selbstbestimmungsrecht
Dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen ist bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Ausgangspunkt war das Verfahren eines 49-jährigen, querschnittsgelähmten Mannes, der bislang mit einem Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike) versorgt war. Wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden beantragte er bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät.
Die Kasse lehnte den Antrag ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl an. Ein elektrisch unterstütztes Zuggerät möge zwar wünschenswert, hilfreich und sinnvoll sein. Gleichwohl stelle es eine nicht notwendige Überversorgung dar, weil die Basismobilität auch mit einem rein elektrischen Hilfsmittel gesichert werden könne, das nur rund die Hälfte koste.
Der Mann lehnte einen Elektrorollstuhl jedoch ab. Eine rein passive Fortbewegung sei für ihn keine adäquate Alternative. Selbst der Medizinische Dienst habe einen Elektrorollstuhl in seinem Fall als "Zumutung" bewertet.
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Kasse zur Kostenübernahme verurteilt. Ein querschnittsgelähmter Versicherter könne nicht gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektrorollstuhl zur Erschließung des Nahbereichs verwiesen werden, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung benötige. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein solches Hilfsmittel dürfe das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden.
Dies folge aus einer grundrechtsorientierten Auslegung, den Teilhabezielen des Sozialgesetzbuchs IX und der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. Im Fall des Klägers widerspräche eine nicht gewünschte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl dem Selbstbestimmungsrecht des Mannes.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022, L 16 KR 421/21