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Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten: Führt zu keinem höheren Ruhegehalt

13.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20863

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für circa ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt.

Er begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.

Das BVerwG hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung sei die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren sei – werde dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist.

Diese Systematik begegnet in den Augen des BVerwG auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, müsse der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer "antragslosen Zwangsteilzeit" sei im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt gewesen und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen worden, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, sei die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2023, BVerwG 2 C 12.22

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