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Lohnsteuerabzug 2023: Geänderte Programmablaufpläne bekanntgegeben

15.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15291

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 und einen geänderten Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 Einkommensteuergesetz – EStG – und § 51 Absatz 4 Nr. 1a EStG).

Wie das BMF mitteilt, berücksichtigen die geänderten Programmablaufpläne die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro in § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro in § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetzes 2022.

Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 (BStBl I Seite 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne seien nicht vorgenommen worden.

Die geänderten Programmablaufpläne sind laut BMF ab dem 01.04.2023 anzuwenden. Zugleich sei die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2022 (BStBl I Seite 1653) ausgelaufen.

Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug sei vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel sei – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung sei laut BMF nicht zwingend festgelegt. Sie könne durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheide aus, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergäben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält nach Angaben des BMF weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gelte für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.02.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :008

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