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Lebensmittelbehörden: Grundsätzlich zu Herausgabe von Berichten über lebensmittelrechtliche Kontrollen verpflichtet
Die (schleswig-holsteinischen) Lebensmittelbehörden müssen Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontrollberichte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Internetplattform "Topf Secret" und einer etwaigen Veröffentlichungsabsicht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig entschieden hat.
Dem Verfahren lag die Klage eines Mitarbeiters des Vereins "Foodwatch" gegen den Kreis Ostholstein zugrunde, der via "Topf Secret" eine Auskunft über die letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen und die dortigen Feststellungen eines Hotelrestaurants an der Ostseeküste verlangte.
Das VG kam im Ergebnis dazu, dass die Lebensmittelbehörden diese Informationen grundsätzlich zu gewähren haben – unabhängig davon, ob tatsächlich Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt wurden. Die Möglichkeit eines Verstoßes reiche aus. Der Auskunftsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kontrollberichte in einem zweiten Schritt möglicherweise über das Internet veröffentlicht würden. Die Veröffentlichung von Informationen über "Topf Secret" sei nicht mit der amtlichen Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Beanstandungen durch die Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr vergleichbar.
Eine direkte Verpflichtung des Kreises zur Herausgabe der Protokolle der Lebensmittelkontrollen war laut VG (noch) nicht möglich. Der Kreis müsse eine bislang unterbliebene Anhörung des betroffenen Hotelunternehmens noch nachholen.
Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 13.07.2022, 10 A 15/22