Schuldenspot(t) im März
Ungeklärte Situation am Kombibad in Jöllenbeck
Landesregierung macht beim Erschließungsbeitrag Rolle rückwärts
Im März 2022 – kurz vor der Landtagswahl – kam Bewegung in ein bereits seit langem bestehendes Problem: Es sollte zukünftig nicht mehr möglich sein, dass der Erschließungsbeitrag bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag abgerechnet werden kann.
Eine solche Regelung war weit überfällig. Fälle, in denen in Reichsmark ausgestellte Rechnungen des Straßenbaus inflationsbereinigt in Euro umzurechnen waren, sollten endlich der Vergangenheit angehören. Für die nordrhein-westfälischen Grundeigentümer wurde über das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch per 1. Juni 2022 klargestellt, dass spätestens 25 Jahre nach dem ersten Spatenstich eine Abrechnung nicht mehr möglich ist. Weitere Fristenregelungen und Übergangsbestimmungen wurden zwar auch in die Vorschriften aufgenommen, die zentrale Botschaft aber war, dass für Betroffene endlich Klarheit bestehen sollte. Doch weit gefehlt!
Das Vorhaben war im Umfeld der vergangenen Landtagswahl bemerkenswert wohlwollend und fast geräuschlos über die Bühne gegangen. Auch der Bund der Steuerzahler NRW war positiv überrascht, weil die gesetzlichen Klarstellungen noch über das hinausgingen, was der Verband an Klarstellungen für die Abgabenzahler gefordert hatte. Jetzt aber, nach der Landtagswahl, will die neue Landesregierung das Rad zurückdrehen. Von einer Frist, die am Baubeginn der Erschließungsmaßnahme anknüpft, ist keine Rede mehr. Damit drohen wieder Fälle, in denen Fristen nicht zu laufen beginnen, weil technische oder rechtliche Merkmale nicht erfüllt sind. Klar ist: Die Interessen der abgabepflichtigen Grundeigentümer an einer zeitnahen Abrechnung bestehen ebenso wie das Interesse der Städte und Gemeinden, den Erschließungsbeitrag abrechnen zu können. Es war auch stets Aufgabe der politisch Verantwortlichen vor Ort, entsprechende politische Beschlüsse zu fassen. Dazu gehört im Interesse aller auch, die Maßnahmen zeitnah abzuschließen und damit die Abrechnungen zeitgerecht zu ermöglichen. In etlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist klargestellt, dass aus Sicht der Betroffenen der Fokus auf den Grundsätzen der Belastungsklarheit und der Belastungsvorhersehbarkeit liegt. Eine Frist von 30 Jahren, wie sie das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster bisher annahm, ist danach zu lang bemessen.
In einer Anhörung am 3. März 2023 setzt sich der Bund der Steuerzahler NRW für klare und nachvollziehbare Fristenregelungen ein, die die Interessen der Anlieger maßgeblich berücksichtigen. Hoffnung besteht: Kein Gesetz verlässt den Landtag so, wie es ursprünglich formuliert war.