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Wolfgang Filser

Land NRW muss Erschließungsbeiträge zeitlich befristen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 30.11.2021, Bärbel Hildebrand

BdSt NRW fordert unverzügliche Änderung des Kommunalabgabengesetzes nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts .

Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2021 (Az. 1 BvL 1/19) klargestellt. Daraus ergibt sich Handlungsbedarf für Nordrhein-Westfalen. „Das Land muss eine Höchstfrist im Erschließungsbeitragsrecht verankern. Das hat der Bund der Steuerzahler bereits mehrfach angemahnt“, erklärt Rik Steinheuer, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler (BdSt) NRW. 

Mit einer solchen Höchstfrist wird vermieden, dass der Erschließungsbeitrag für ein Grundstück auch dann noch erhoben werden kann, wenn die endgültige technische Herstellung einer Straße schon viele Jahrzehnte zurückliegt. Solche Fälle treten in der Praxis häufig auf, weil es nach der endgültigen Fertigstellung an weiteren rechtlichen Voraussetzungen mangelt (z B. ausstehender Grunderwerb einer Gemeinde oder fehlender Widmungsbeschluss). „Wer ein Grundstück besitzt, muss klar erkennen können, welche Abgaben auf ihn zukommen“, so Steinheuer. Mit Urteil vom 8. Juni 2021 (Az. 15 A 299/20) hat auch das Oberverwaltungsgericht NRW festgestellt, dass das hiesige Kommunalabgabengesetz nicht dem Grundgesetz entspricht, weil es ohne zeitliche Höchstgrenze gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstößt. „In anderen Bundesländern gelten Fristen zwischen 10 und 20 Jahren. Eine allgemeine Frist von 30 Jahren, wie sie in Nordrhein-Westfalen höchstrichterlich akzeptiert wird, erkennt das Bundesverfassungsgericht nicht an“, sagt Steinheuer und betont: „Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen muss jetzt unverzüglich tätig werden.“  

Der Bund der Steuerzahler NRW fordert Landtag und Landesregierung abermals eindringlich auf, umfassende Regelungen zum Erschließungsbeitragsrecht ins Kommunalabgabengesetz aufzunehmen. Insbesondere ist eine Höchstfrist von maximal 20 Jahren vorzusehen, bis zu der Erschließungsbeiträge nach Fertigstellung der Straße erhoben werden können.

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