Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Kurzarbeit & Steuern

Kurzarbeit & Steuern

Top News 12.03.2021

Wir sagen, wer jetzt mit einer Nachzahlung rechnen muss – und wer nicht

Geschätzt 1,6 Milliarden Euro wird der Fiskus für die Kurzarbeit im Jahr 2020 einnehmen. Diese Zahl aus dem Bundesfinanzministerium sorgt aktuell bei vielen Arbeitnehmern, die im Vorjahr unfreiwillig in Kurzarbeit waren, für Besorgnis. Deshalb erklären wir, wer jetzt nachzahlen muss – und wer nicht.

Punkt 1: Wer 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss in diesem Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sein Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro im Jahr betragen hat. Das heiß aber nicht, dass man auch zwingend Steuern nachzahlen muss, denn:

Punkt 2: Es kommt immer auf den persönlichen Einzelfall an. Es kann in einigen Fällen zu Nachzahlungen kommen. In vielen Fällen wird es aber eine Steuererstattung geben – eventuell fällt diese aber etwas geringer aus als aus den Vorjahren gewohnt.  

… kurz erklärt

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Heißt konkret: Das Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Deshalb müssen Arbeitnehmer für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, um den korrekten Steuersatz für die übrigen Einkünfte zu ermitteln. Diese Regel gilt übrigens auch beim Eltern-, Arbeitslosen- sowie Krankengeld und bei Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Ziel ist, die Steuerzahler nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern und damit die Lücke zu denjenigen Steuerzahlern zu schließen, die regulär gearbeitet haben und für ihren Lohn auch Steuern zahlen mussten.

... und nachgerechnet

In vielen Fällen wird es mit dem Steuerbescheid eine Steuererstattung geben, weil für die Monate, in denen man normal gearbeitet hatte, vom Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In einigen Fällen kann aber auch eine Steuernachzahlung anfallen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Arbeitnehmer verkürzt gearbeitet hat und sein Arbeitslohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde (z.B. Kurzarbeitergeld 50). Hier sollte man sich etwas Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen, wie aus unseren Berechnungen hervorgeht. Zudem lohnt es sich für Ehepaare, bei der Steuererklärung zu prüfen, ob es steuerlich günstiger ist, statt der üblichen Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und die gängigen Steuerprogramme können dies auf Knopfdruck ausrechnen.

Unsere Tipps

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 muss spätestens am 2. August 2021 beim Finanzamt eintreffen. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat wesentlich länger Zeit. Wegducken geht nicht, denn das Finanzamt weiß, dass Sie Kurzarbeitergeld erhalten haben. Wer die Erklärung nicht pünktlich abgibt, muss mit einem Mahnschreiben des Amtes rechnen – und ggf. einem Verspätungszuschlag.

Zu guter Letzt noch unser Tipp: Wenn Sie ohnehin eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, denken Sie daran, auch alle Ausgaben, die zu Ihren Gunsten zählen, abzusetzen. Das ist z.B. die Pendlerpauschale, wenn Sie ins Büro gefahren sind, oder die Homeoffice-Pauschale für Tätigkeiten zu Hause. Auch Ausgaben für einen neuen Computer oder die Putzhilfe bzw. den Handwerker im Haushalt senken die Steuerlast.  

Hier lesen Sie unsere 7 Beispiele zum Kurzarbeitergeld

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland