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Kritik an polizeilichen Coronamaßnahmen mittels Hitlergrußes: Zieht erhebliche Geldstrafe nach sich

15.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12719-geldstrafe

Weil er auf polizeiliche Coronamaßnahmen mit dem Hitlergruß reagiert hat, hat das Amtsgericht (AG) München einen 58-jährigen Schmuckdesigner aus München zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Es sah den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen für erfüllt an.

Zwar hatte der Angeklagte geleugnet, den Hitlergruß ausgeführt zu haben. Das Gericht verfügte aber über zwei Videoaufzeichnungen von der fraglichen Szene. Hierauf sei klar zu erkennen gewesen, wie der Angeklagte den rechten Arm mit flacher Hand kurz nach oben ausstreckte, um ihn schnell wieder sinken zu lassen, so das AG. Hintergrund sei die Unzufriedenheit des Angeklagten mit dem polizeilichen Handeln gewesen. Die Polizei habe den Münchener Viktualienmarkt coronabedingt geräumt.

Der Angeklagte habe auch gewusst, dass es sich um eine Grußform der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen einer derartigen Grußform, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, sei – wie dem Angeklagten auch bewusst gewesen sei – in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.

Das AG wertete zugunsten des Angeklagten, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und alkoholbedingt enthemmt handelte. Die Geste habe zudem nur kurze Zeit angedauert und dem Angeklagten habe keine nationalsozialistische Gesinnung nachgewiesen werden können. Zulasten des Angeklagten sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Geste auf dem Viktualienmarkt vor einer Vielzahl von Menschen erfolgt sei.

Das Urteil ist aufgrund beidseitig eingelegter Berufung nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 22.06.2021, 842 Cs 117 Js 188865/20, nicht rechtskräftig

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