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Kriminalitätsbelastung der Hells-Angels-Mitglieder: BKA musste Studie nicht vollständig offenlegen

19.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20353

Das Bundeskriminalamt (BKA) durfte eine Untersuchung zur Kriminalitätsbelastung der Mitglieder von Hells-Angels-Vereinen in Teilen schwärzen, bevor es sie einem an ihr interessierten Mann zugänglich machte. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschieden. Es verweist auf Gründe der öffentlichen Sicherheit.

Konkret geht es um eine BKA-Studie aus dem Jahr 2011 mit dem Titel "Hells Angels MC: Bericht zur Bewertung vereinsrechtlicher Verbotsoptionen". Der Kläger begehrte die Übersendung des Berichts, erhielt aber nur eine Version, die mehrere Schwärzungen aufwies. Hiergegen zog er vor Gericht.

Die Klage blieb erfolglos. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Offenlegung der geschwärzten Passagen, so das VG. Dem Anspruch stehe der Informationszugangsversagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c Informationsfreiheitsgesetz entgegen. Denn das Bekanntwerden der Information könne nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben. Im Rahmen der Prüfung, ob die Möglichkeit derartiger nachteiliger Auswirkungen besteht, stehe dem BKA ein eigener prognostischer Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei.

Die vom BKA getroffene Gefährdungsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden, meint das VG. Durch ein Bekanntwerden der Informationen sei ein umfassender Einblick in die Arbeit der Sicherheitsbehörden möglich. Durch die Offenlegung der Passagen könne die polizeiliche Arbeit, die der Erhaltung der inneren Sicherheit diene, erheblich erschwert werden. Insbesondere könne hierdurch die polizeiliche Arbeit genau untersucht und damit die Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität erschwert oder sogar in Bereichen verhindert werden.

Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 09.10.2023, 6 K 642/19.WI, nicht rechtskräftig

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