Kraftfahrzeugsteuer
1899 führte Hessen eine Kraftfahrzeugsteuer ein, die zum Jahr 1906 flächendeckend als Luxusaufwandsteuer für privat genutzte Personenkraftwagen und Krafträder erhoben wurde. Die Hälfte des Steueraufkommens war für den Straßenbau zweckgebunden. Seit 1955 gilt das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das bis heute mehrmals geändert wurde. Eine wesentliche Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes war die seit 1985 praktizierte Bemessung der Steuerhöhe nach der Schadstoffklasse, die seit dem 1. Juli 2009 durch die Bemessung nach dem CO2-Ausstoß ersetzt wurde.
Steuereigenschaften
Bemessungsgrundlage | Hubraum und CO2-Ausstoß von Kraftfahrzeugen |
Steuersatz | für Neuzulassungen: 2 Euro je g/km über 95 g/km CO2-Ausstoß zzgl. 2 Euro (Ottomotoren) bzw. 9,50 Euro (Dieselmotoren) je 100 cm3 Hubraum |
Aufkommen | 9,55 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 1,15 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- Steuer knüpft nicht an der Nutzung, sondern an der Haltung des Fahrzeugs an
- als Kostenbeitrag zur Nutzung der Straßeninfrastruktur und als Instrument der Umwelt- und Klimapolitik der Energiesteuer unterlegen
- relativ hohe Steuererhebungskosten
Empfehlung
- Abschaffung der Kraftfahrzeugsteuer