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Körperschaftsteuerguthaben: Jetzt kommt das Urteil!
BdSt-Musterklage steht auf der Agenda
Das Bundesverfassungsgericht will sich in diesem Jahr auch mit einigen Steuerrechtsfragen befassen. Das geht aus seiner heute veröffentlichten Jahresvorschau 2021 hervor. Vor allem Steuerzahler mit einem sogenannten Körperschaftsteuererstattungsguthaben können jetzt auf eine Entscheidung hoffen: Die BdSt-Musterklage steht erneut auf der Entscheidungsvorschau.
Bei der für viele GmbHs wichtigen Musterklage ist zunächst ein Blick zurück nötig: Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von GmbHs nach dem Anrechnungsverfahren versteuert, ab 2001 galt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Im Rahmen der Übergangsvorschriften wurde das noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial aus dem alten Anrechnungsverfahren zu einem Guthaben umgewandelt. Die Auszahlung dessen erfolgte ab 2008 in zehn gleichen Jahresraten – und zwar unverzinst und ohne Soli. Die klagende GmbH ist der Ansicht, dass auch der Soli erstattet werden muss. Der Bundesfinanzhof unterstützt diese Auffassung und hat daher bereits 2011 den Fall ans Bundesverfassungsgericht abgegeben. Ein Urteil ist also überfällig!
Fallen die Steuerzinsen und die Bettensteuer?
Auf der Agenda steht ebenfalls die Frage, ob der Zinssatz für Steuererstattungen und -nachzahlungen von 6 Prozent noch zeitgemäß ist (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Die Steuerzahler dürfen also gespannt sein, ob der gesetzliche Zins, der in keiner Weise mehr den Marktgegebenheiten entspricht, fällt. Ebenso umstritten ist die sogenannte Bettensteuer, die einige Städte zum Beispiel für die Übernachtung in Hotels verlangen. Konkret geht es um die Abgabe in Hamburg, Bremen und Freiburg (Az.: 1 BvR 2868/15 u. a.). Zu beiden Themen hat sich der Bund der Steuerzahler nach Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht geäußert und eine Fachstellungnahme eingereicht. Jetzt sind wir auf die Entscheidungen gespannt!