Körperschaftsteuer
Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften setzte in Deutschland in den 1870er Jahren ein. 1920 wurden die unterschiedlichen Landesregelungen zu einer eigenständigen Körperschaftsteuer vereinheitlicht. Der Steuersatz von zunächst zehn Prozent wurde mehrmals angehoben und erreichte 1946 den Höchststand von 65 Prozent. Aufgrund des internationalen Steuerwettbewerbs wurde seit den 1970er Jahren der Körperschaftsteuersatz schrittweise abgesenkt. Die letzte Änderung erfolgte durch die Unternehmenssteuerreform 2008, die den Steuersatz von 25 Prozent auf 15 Prozent reduzierte.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Gewinne von juristischen Personen |
Bemessungsgrundlage | zu versteuernder Gewinn |
Steuersatz | 15 Prozent |
Aufkommen | 42,12 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 5,09 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund, Länder, Kommunen |
Beurteilung
- Ergänzung zur Einkommensteuer
- Rechtfertigung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
- verstößt jedoch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Zinsschranke, die Einschränkung von Verlustvorträgen, die fehlende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität und die realitätsfremden Verzinsungsregeln im Steuerrecht
Empfehlung
- Beibehaltung und Reform der Körperschaftsteuer
- Ausrichtung der Bemessungsgrundlage am Leistungsfähigkeitsprinzip
- Anpassung des Steuersatzes auf rund 25 Prozent als Kompensation zur Abschaffung der Gewerbesteuer