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Kleinkind startet Auto: Mutter haftet für angerichteten Personenschaden
Lässt eine Mutter ihr zweieinhalbjähriges Kind allein auf dem Beifahrersitz ihres Pkws zurück, so hat sie für Schäden einzustehen, die dadurch entstehen, dass das Kind mit dem ebenfalls im Auto belassenen Schlüssel das Kfz startet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden.
Die beklagte Mutter war mit ihrem zweieinhalbjährigen Sohn bei einer Familienfeier. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie ihr Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die circa 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.
Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindsmutter in Anspruch. Diese habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindsmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Es liege eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauche.
Das OLG gab hingegen der Krankenkasse Recht. Es bejahte eine Haftung der Kindsmutter. Diese sei für das Kind aufsichtspflichtig. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls und erhöhe sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Die Kindsmutter habe durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen.
Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindsmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen, oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen. Deswegen müsse sie für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadenersatzes muss laut OLG noch geklärt werden.
Oberlandesgericht Oldenburg, Grundurteil vom 20.04.2023, 14 U 212/22