Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Kleiner Kfz-Betrieb: In allgemeinem Wohn...

Kleiner Kfz-Betrieb: In allgemeinem Wohngebiet unzulässig

06.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15082

Eine kleine Kfz-Werkstatt, die der Inhaber lediglich im Nebenerwerb führt, ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet auch dann unzulässig, wenn sie nur an einem Tag in der Woche betrieben wird. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.

Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice. Die beklagte Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung und führte aus, der Kfz-Betrieb sei in einem dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren mit einer Klage weiter. Er meint, bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit sei auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleiner, nicht störenden Unternehmung abzustellen. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne Weiteres einordnen.

Das VG Mainz wies die Klage ab. Die Kfz-Werkstatt füge sich ihrer Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen.

Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.

Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch keine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen liefen in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwider.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10.01.2023, 3 K 121/22.MZ

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland