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Klagen gegen Steuerbescheide am besten schriftlich einlegen

Bund der Steuerzahler Hessen e. V. / Steuertipps 16.05.2018

Eingescannte Unterschrift genügt nicht!

Steuerzahler, die gegen ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt hatten und mit der Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung dagegen klagen. Die Klage beim Finanzgericht darf der Steuerzahler selbst einlegen – also ohne Unterstützung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters. Der BdSt Hessen empfiehlt, dabei aber unbedingt die richtige Form einzuhalten, da die Klage sonst unzulässig ist. Eine simple E-Mail genügt nicht, entschied kürzlich das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 2732/17).

Im konkreten Fall legte der Kläger am letzten Tag der Klagefrist mit einfacher E-Mail Klage beim Finanzgericht ein. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine Klageschrift enthielt. Dabei war die Unterschrift lediglich eingescannt. Das Finanzgericht Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil diese nicht in der richtigen Form erhoben wurde. Voraussetzung sei eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur, um den Unterzeichner unzweifelhaft zu identifizieren.

Gegen das Urteil legte der Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein, die dort unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 geführt wird. Dennoch sollten Steuerzahler sicherheitshalber ihre Klage schriftlich, also per Post, per Telefax oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzgerichts erheben. Wer den Postweg nutzt, sollte daran denken, dass die Post einige Tage unterwegs sein kann. Dementsprechend ist es ratsam, die Klage ein paar Tage vor dem Fristablauf abzuschicken. Der Kläger kann die Klage auch mündlich beim Finanzgericht zur Niederschrift geben. Eine einfache E-Mail reicht nach dem Urteil des Finanzgerichts hingegen nicht aus.

Service
Weitere wertvolle Hinweise liefert die Broschüre „Steueränderungen 2018 & aktuelle Steuertipps“. Sie kann beim BdSt Hessen unter der Telefonnummer 0611/99219-30 kostenfrei angefordert werden (solange der Vorrat reicht; Geschäftszeiten: Montag-Donnerstag 7:30-12:30 Uhr und 14:00-16:30 Uhr, Freitag 7:30-13:45 Uhr).

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