Den Wählern wurde mehr versprochen
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
Kinderfreibetrag 2014
BFH – III R 13/17 (Vorinstanz: Finanzgericht München – 8 K 2426/15)
Streitfrage: War der Kinderfreibetrag im Jahr 2014 verfassungsgemäß? Dies will der Bund der Steuerzahler mit diesem Musterverfahren klären lassen. Statt der im 9. Existenzminimumbericht vorgesehenen 4.440 Euro gewährte der Gesetzgeber im Jahr 2014 nur einen sächlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro (2.184 Euro pro Elternteil). Aus Sicht des Verbands missachtet der Gesetzgeber damit die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Mit dem Verfahren will der BdSt grundsätzlich klären lassen, ob der Gesetzgeber hinter dem im Existenzminimumbericht errechneten Bedarf zurückbleiben darf. Aufgrund des zu niedrigen Kinderfreibetrags haben viele Eltern im Jahr 2014 womöglich mehr Steuern gezahlt als sie müssten. Je nach Steuersatz können mehr als 30 Euro je Kind zusammenkommen.
Daneben geht es juristisch auch um einen zweiten Punkt: Der Steuerbescheid des Klägers enthielt hinsichtlich des Kinderfreibetrags einen Vorläufigkeitsvermerk. Das heißt: Dieser Punkt wäre auch ohne die Klage von Amts wegen offen geblieben.
Sachverhalt: Der Kläger ist ein verheirateter Familienvater aus München mit zwei Kindern. Entsprechend dem geltenden Gesetz berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung 2014 lediglich den Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro. Der Vater verlangt, den im Existenzminimumbericht ausgewiesenen höheren Kinderfreibetrag heranzuziehen.
Entscheidung des Finanzgerichts: Das Finanzgericht München hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Damit ist das Gericht im zweiten Punkt der Argumentation des BdSt gefolgt: Der Kläger durfte trotz des Vorläufigkeitsvermerks beim Finanzgericht klagen. Denn bei den Gerichtsverfahren, auf denen der Vorläufigkeitsvermerk beruht, geht es nicht um den Kinderfreibetrag für das Jahr 2014. Deshalb können diese vorgreiflichen Verfahren den Kläger auch nicht ausreichend schützen. In der Sache selbst, hat das Finanzgericht die Klage hingegen abgewiesen. Aus Sicht des Gerichts ist neben dem sächlichen Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu berücksichtigen. In der Gesamtschau unterdecken beide Beiträge das Existenzminimum nicht. Letztlich hat das Gericht aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese wurde eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss. Im August 2017 ist das Bundesfinanzministerium dem Verfahren beigetreten. Dies spricht für die Bedeutung des Verfahrens.
Instanz: Bundesfinanzhof
Streitjahr: 2014
Verfahrensstand: Revision ist anhängig
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