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Keine Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulunterricht

Top News / Service / Steuerrecht / Unternehmen 15.03.2019

Der Führerschein wird nicht billiger denn Fahrstunden bleiben umsatzsteuerpflichtig. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren.

Ist der Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 von der Umsatzsteuer zu befreien? Damit beschäftigte sich aktuell der Europäische Gerichtshof. Er musste hierzu die Frage klären, ob Fahrschulunterricht unter den Begriff des umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterrichts fällt.

Eine Fahrschullehrerin wandte sich im konkreten Streitfall vor den deutschen Gerichten gegen die Weigerung des Finanzamtes, den von ihr erteilten Unterricht von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie war der Ansicht, dass Auto fahren zu können für den Beruf fast so wichtig wie das Lesen und Schreiben sei. Schließlich sei der Führerschein für die Aufnahme vieler Berufe äußerst wichtig.

Die deutschen Richter wollten dies nicht allein entscheiden. Sie hatten das Verfahren im März 2017 ausgesetzt und die Frage nach der Steuerfreiheit dem Europäischen Gerichtshof in einem sog. Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Dort wurde nun entschieden, dass der Fahrschulunterschrift keinen Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des europäischen Rechts darstellt und damit nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. (Urt. vom 14.03.2019, Az. C-449/17)

Fahrschulunterricht vermittelt zwar verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art, sei aber alles in allem ein spezialisierter Unterricht. Fahrstunden sind nicht mit dem vielfältigen allgemeinen Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar, so die Richter.

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