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Karnevalsverein: Haftet für Betätigung der Notruftaste durch unbekannten Teilnehmer einer Karnevalsfeier

08.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12678-karnevalsverein

Ein Karnevalsverein, der das Bürgerhaus einer Gemeinde für eine Karnevalsfeier angemietet hat, haftet für die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs durch unbekannte Teilnehmer der Veranstaltung. Dies hat das Koblenzer Landgericht (LG) entschieden.

Der beklagte Karnevalsverein hatte bei der klagenden Ortsgemeinde das dortige Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier gemietet. Im Mietvertrag übernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Klägerin von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen. Bei der Sessionseröffnungsfeier wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung und stellte diesen Einsatz der Gemeinde mit rund 745 Euro in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Ortsgemeinde verlangt vom beklagten Verein, die Kosten für den Einsatz des Wartungsdiensts zu erstatten.

Hiermit drang sie in erster und zweiter Instanz durch. Das LG hat insbesondere festgestellt, dass es sich bei Kosten für den konkreten Einsatz des Aufzugsdienstes nach Betätigung des Notrufs nicht um allgemeine Betriebskosten für den Aufzug gemäß § 2 Nr. 7 Betriebskostenverordnung im Sinne einer Vorhaltung eines Notrufsystems handelt.

Im Übrigen hat es wie zuvor auch schon das Amtsgericht die Klausel des Mietvertrags zu Haftpflichtansprüchen für Schäden dahingehend ausgelegt, dass davon auch die Einsatzkosten des Aufzugsdienstes umfasst sind. Diese Kosten seien zwar nicht vom Wortlaut der Klausel umfasst gewesen. Der Vertrag sei insofern ergänzend auszulegen. Eine solche ergänzende Auslegung orientiere sich an einer angemessenen Abwägung der beidseitigen Interessen nach Treu und Glauben und dem, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

Das LG ist davon ausgegangen, dass die beiden Parteien bei Erkennen dieser Regelungslücke vor Vertragsschluss die Konstellation in dem Sinne geregelt hätten, dass der beklagte Verein nicht nur Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vertragliche Ansprüche, wie die auf dem Wartungsvertrag beruhenden Noteinsatzkosten für den Aufzug, zu tragen gehabt hätte. Zu berücksichtigen gewesen sei hierbei, dass die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters lag, da nur dieser Einfluss darauf hatte, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung gewährt. Dabei müsse der Veranstalter einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen, betont das LG.

Die Klägerin selbst habe für den besagten Tag die Räumlichkeiten dem Beklagten anvertraut. Sie selbst habe an diesem Tag keine Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeiten auf die Räumlichkeiten gehabt. Ohne eine Freistellung von sämtlichen denkbaren Kosten ist eine Vermietung für sie daher aus Sicht des LG nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. Andererseits hätte der beklagte Verein zur Überzeugung des LG auch bei Kenntnis dieser Klausel den Vertrag abgeschlossen, da in der Umgebung keine andere geeignete Örtlichkeit für eine solche Feier vorhanden sei.

Der Verein vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er bei Kenntnis der Haftung für einen solchen Fall den Aufzugsbereich gesperrt hätte. Eine Absperrung hätte, so das Gericht, nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgeschlossen. Hier sei allerdings gerade kein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Notruftaste gegeben gewesen. Insofern habe der mietende Verein auch diese verschuldensunabhängige Haftung zu übernehmen.

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021, 6 S 238/20, rechtskräftig

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