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Kalte Progression: Bundesregierung will Belastungen vermeiden

07.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13281

In der derzeitigen Phase besonders hoher Inflation will die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen. Deshalb hat sie ein Inflationsausgleichsgesetz auf den Weg gebracht. Darin flössen nun im weiteren parlamentarischen Verfahren die Ergebnisse der Berichte zur Steuerprogression sowie zum Existenzminimum ein, so das Bundesfinanzministerium (BMF).

Das Bundeskabinett habe am 02.11.2022 den 5. Steuerprogressionsbericht sowie den 14. Existenzminimumbericht verabschiedet. Auf dieser Grundlage solle nun das Inflationsausgleichsgesetz, das am 14.09.2022 auf den Weg gebracht worden sei, im weiteren parlamentarischen Verfahren angepasst werden. Es solle zum 01.01.2023 wirken. Ziel dieses Gesetzes sei es, zusätzliche Belastungen für Bürger zu verhindern, indem Effekte der so genannten kalten Progression ausgeglichen würden, erläutert das BMF. So kämen Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern an, zusätzliche Belastungen der Steuerzahler würden vermieden.

Konkret bedeute das, dass der Grundfreibetrag, die Tarifeckwerte, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag angehoben würden.

Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14.09.2022 habe die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung beruht. Bereits damals sei abzusehen gewesen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb habe die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lasse sich nun beziffern.

Der Steuerprogressionsbericht quantifiziere die Höhe der kalten Progression. Im Existenzminimumbericht werde die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ermittelt. Die Projektionen der beiden Berichte bestätigten die Erwartung, so das BMF, dass die bislang im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Einkommensteuertarifs nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 seien nun 7,2 Prozent und für 2023 6,3 Prozent.

Auf Grundlage der Berichte seien folgende Änderungen am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden: Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 werde angepasst und die Effekte der kalten Progression würden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen. Der Grundfreibetrag solle ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) solle ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der Spitzensteuersatz solle 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden. Für 2024 solle er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 02.11.2022

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