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Justizia Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Gerichtsurteil Urteil Soli
© Pixabay

Jetzt muss die Politik ihr Soli-Versprechen einlösen!

Top News / Pressespiegel 26.03.2025

Nach der Karlsruher Entscheidung sieht der BdSt die nächste Bundesregierung in der Pflicht

Die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags ist verfassungsgemäß. Zu dieser Entscheidung kommt das Bundesverfassungsgericht „in Sachen Solidaritätszuschlag 2020/2021“. Dies nimmt der Bund der Steuerzahler (BdSt) zum Anlass, um noch nachdrücklicher an die nächste Bundesregierung zu appellieren. „Die Union hat in ihrem Wahlprogramm die Soli-Abschaffung versprochen – jetzt muss sie bei den laufenden Koalitionsverhandlungen auch Wort halten“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Die richterliche Entscheidung ist kein Freifahrtschein für die Politik – sie darf sich jetzt nicht zurücklehnen. Die nächste Bundesregierung muss eine komplette Soli-Abschaffung nun aus eigener Kraft auf den Weg bringen, um der schwächelnden Wirtschaft wichtige Wachstumsimpulse zu geben!“

Der Verband setzt sich seit langem für eine komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlags gegenüber der Politik ein. Schließlich steht das politische Versprechen bis heute im Raum, die Sondersteuer mit dem Auslaufen des Solidarpakts II – also der Hilfen für den „Aufbau Ost“ – abzuschaffen. Darüber hinaus hatten wir unsere Verbandsposition in einer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht bekräftigt. Diese stützt sich auf die Ausführungen des Verfassungsrechtlers Professor Dr. Gregor Kirchhof mit dem Ergebnis: Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 verstößt gegen das Grundgesetz!

Zwar ist die Freigrenze inzwischen angehoben worden, sodass nicht mehr alle Steuerzahler diesen Zuschlag zahlen, doch belastet er nach wie vor kleine und mittelständische Unternehmen sowie Facharbeiter und Fachangestellte, betont der BdSt. Zudem werden auch Sparer und Rentner über den Zuschlag auf die Abgeltungsteuer zur Kasse gebeten.

Der Soli als Streitfall: Darum ging es heute vor dem Bundesverfassungsgericht

Grundlage war die mündliche Verhandlung vom 12. November 2024. Dahinter steht eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 gewendet haben. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der Solidaritätszuschlag seine verfassungsrechtliche Legitimität verloren habe. Schließlich wird der Soli, der ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet wurde, nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 für einen Teil der Steuerzahler weiter erhoben – dies sei verfassungswidrig, so die Beschwerdeführer.

Zur Soli-Geschichte

Schon 1991/92 wurde ein Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer u. a. zur Finanzierung des damaligen Golfkriegs eingeführt. Nach einer zweijährigen Aussetzung erhebt der Bund seit 1995 den Solidaritätszuschlag ununterbrochen als Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent zur Finanzierung der neuen Bundesländer. Am 31. Dezember 2019 lief der sogenannte Solidarpakt II aus dem Jahr 2005 aus, mit dem die schrittweise Angleichung der Lebensverhältnisse in den Ländern und damit die Vollendung der Deutschen Einheit vorangetrieben werden sollte.

 

 

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