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Iranischer Nationalfeiertag: Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten

14.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20901

Das Bundespräsidialamt muss nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Kopien der Glückwunschtelegramme des Bundespräsidenten an den Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertages sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke zur Verfügung stellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Damit war die auf Informationszugang gerichtete Klage in allen Instanzen erfolglos. Der Anwendungsbereich des IFG sei nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht, so das BVerwG. Entscheidend für den Begriff der öffentlichen Verwaltung sei das Regelungsziel des Gesetzes, wie es sich insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erschließt.

Nach der Gesetzesbegründung falle die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des IFG, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten. Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms des Bundespräsidenten an ein ausländisches Staatsoberhaupt sei ein präsidentieller Akt, den er in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen. Das Bundespräsidialamt bereite diesen präsidentiellen Akt vor.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2023, BVerwG 10 C 4.22

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