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+++ Informationen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Absetzbarkeit von Computern +++

Corona 18.03.2020

Arbeitszimmer

Sie arbeiten oft von zu Hause aus? Dann sollten Sie diese Kosten für das Heimbüro nicht in der Steuererklärung vergessen. Auch diejenigen, die kein häusliches Arbeitszimmer haben, sondern nur eine Arbeitsecke, können unter Umständen Steuern sparen. 

Zunächst zum häuslichen Arbeitszimmer: Es wird nur anerkannt, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Können Sie dann nachweisen, dass Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind im Jahr bis zu 1.250 Euro absetzbar. Diese Variante kommt beispielsweise bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern in Betracht. Unbegrenzt absetzbar sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist typischerweise bei Freiberuflern oder Arbeitnehmern der Fall, die ganz zu Hause arbeiten und nur gelegentlich in die Firma oder zum Kunden fahren.

Tipp: Nutzen mehrere Steuerzahler ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, so kann jeder von ihnen seine Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Diese Variante ist beispielsweise bei Lehrerehepaaren denkbar.

Was kann abgesetzt werden? Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Reinigungs- und Energiekosten, Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren oder den Schornsteinfeger. Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers richten sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche. Macht das Arbeitszimmer also beispielsweise 20 Prozent der Wohnfläche aus, so können die genannten Ausgaben auch zu 20 Prozent abgesetzt werden. Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers, die dem Arbeitszimmer unmittelbar zuzuordnen sind, wie zum Beispiel Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen oder Lampen, sind nicht aufzuteilen, sie können in voller Höhe berücksichtigt werden. (Nutzen Sie am besten die am Ende abgedruckte Anlage → Anlage Arbeitszimmer.)

Tipp: Befindet sich das Arbeitszimmer in einem selbst genutzten Haus oder in einer selbst genutzten Eigentumswohnung, so werden auch die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kreditzinsen steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt.

Arbeitsecke: Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer auch privat oder haben lediglich eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer eingerichtet, bekommen Sie zwar die Kosten für das Zimmer nicht anerkannt, aber auch für sie gilt: Arbeitsmittel, wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl, wirken sich steuermindernd aus. Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höherwertigen Arbeitsmitteln muss der Gegenstand über mehrere Jahre abgeschrieben werden (siehe Kapitel → Computer). In wie vielen Raten Tisch oder Bürostuhl abgesetzt werden müssen, hängt von der üblichen Nutzungsdauer des Gegenstandes ab. Dazu gibt es unter www.bundesfinanzminsterium.de sog. AfA-Tabellen.

Computer

Ohne den Computer geht heute in vielen Arbeitsbereichen nichts mehr. Häufig sitzen Arbeitnehmer auch noch zu Hause vor dem PC, Tablet oder am Smartphone, um etwas für die Firma auszuarbeiten, Geschäftsmails zu checken oder Vorbereitungen für den nächsten Tag zu treffen. Haben Sie den Rechner oder das Telefon aus dem privaten Geldbeutel bezahlt, dürfen Sie die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzen. 

Wird der Computer, Tablet oder Smartphone ausschließlich beruflich genutzt, stellen die gesamten Kosten Werbungskosten dar. Wird das Gerät sowohl beruflich als auch privat genutzt, müssen die Anschaffungskosten hingegen entsprechend aufgeteilt werden. Dabei akzeptieren die Finanzämter grundsätzlich eine Aufteilung in 50 Prozent Privatnutzung und 50 Prozent berufliche Nutzung. Neben den Anschaffungskosten können auch die Kosten für Software, Zubehör und Reparatur bei der Steuer (ggf. anteilig) abgesetzt werden.

Wie wird´s gemacht? Betrugen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro netto, können die Ausgaben sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Insbesondere kleine Laptops gibt es heute bereits sehr günstig. Kostet das Gerät daher nicht mehr als 952 Euro (800 Euro Nettopreis + 152 Euro Mehrwertsteuer) kann es direkt im Anschaffungsjahr bei der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Anschaffungskosten erfolgt eine Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer. Dies nennt man Abschreibung. Computer und ähnliche elektronische Geräte sind in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Bei Mobiltelefonen gilt eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren.

Beispiel: Vorstandsassistent Jan kaufte sich im Januar 2019 ein Notebook zum Preis von 1.500 Euro (inklusive Mehrwertsteuer). Nutzt er diesen gänzlich beruflich, kann in den Steuererklärungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 jeweils 500 Euro absetzen. Wird der Computer nur zu 50 Prozent beruflich genutzt, so müssen die Anschaffungskosten ebenfalls über drei Jahre verteilt werden. In diesem Fall kann Jan aber nur 50 Prozent, also 250 Euro pro Jahr, abschreiben.

Die Abschreibung ist monatsweise vorzunehmen. Hätte Jan im vorgenannten Beispiel sein Notebook beispielsweise erst im November 2019 gekauft, dürfte er in der Steuererklärung für das Jahr 2019 nur für zwei Monate eine Abschreibung vornehmen. Bei einer 100 prozentigen beruflichen Nutzung und einem Kaufpreis von 1.500 Euro, könnte Jan in der Steuererklärung für 2019 nur 2/12 von 500 Euro gleich 83,33 Euro geltend machen. Im Jahr 2020 und 2021 können dann 500 Euro abgeschrieben werden. Im Jahr 2022 verbleibt eine Abschreibung von 10 Monaten, also 416,67 Euro.

Tipp: Während in der ersten Steuererklärung nach Anschaffung des Gerätes noch an die Abschreibungsmöglichkeit gedacht wird, vergessen viele Steuerzahler den Computer im zweiten und dritten Jahr abzusetzen. Betroffene Steuerzahler sollten sich daher am besten direkt eine Notiz für das nächste „Steuerjahr“ machen, um auch in den kommenden Jahren nichts zu verschenken.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber Dienstgeräte steuerfrei an den Arbeitnehmer überlässt. Dann bleibt das Gerät aber im Eigentum des Arbeitsgebers. 

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